Darf ich während der Probezeit Urlaub nehmen?

Darf ich während der Probezeit Urlaub nehmen?

Die ersten Monate im Job sind aufregend

Neue Aufgaben, neue Kollegen und viele Erwartungen – von beiden Seiten. In dieser Phase stellt sich oft die Frage: Darf ich während der Probezeit eigentlich Urlaub nehmen? Die kurze Antwort lautet: Ja, aber mit Einschränkungen. Die Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, der in der Regel zwischen drei und sechs Monaten dauert. In dieser Zeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennenlernen und herausfinden, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen, was sie zu einer Art „Testphase“ macht.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche). Dieses Recht besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Allerdings entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen – also meist nach Ende der Probezeit. Das bedeutet aber nicht, dass man vorher gar keinen Urlaub nehmen darf. Vor Ablauf der sechs Monate steht einem ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Wer also zum Beispiel nach drei Monaten eine Auszeit braucht, kann bereits ein Viertel des Jahresurlaubs nehmen – vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers.

Urlaub in der Probezeit: Das sagt die Praxis

Auch wenn der Gesetzgeber es erlaubt, Urlaub in der Probezeit zu nehmen, wird das in der Praxis oft kritisch betrachtet – vor allem, wenn der Urlaub direkt zu Beginn genommen wird. Viele Arbeitgeber sehen in frühzeitigem Urlaub ein mögliches Zeichen für mangelnde Motivation oder fehlendes Engagement. Deshalb ist es ratsam, in der Probezeit sensibel mit dem Thema Urlaub umzugehen. Wer bereits vor Antritt der Stelle einen Urlaub geplant hat – etwa eine Hochzeitsreise oder eine familiäre Verpflichtung –, sollte dies unbedingt frühzeitig kommunizieren.

Idealerweise wird der geplante Urlaub bereits im Vorstellungsgespräch oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung angesprochen. So kann er im Arbeitsvertrag berücksichtigt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Wird man während der Probezeit krank, gelten dieselben Regeln wie sonst auch: Ab dem ersten Krankheitstag muss eine Krankmeldung vorgelegt werden (je nach Arbeitgeber ab dem ersten oder dritten Tag). Urlaubstage, die durch eine Erkrankung ausfallen, gelten nicht als genommen, sofern ein ärztliches Attest vorliegt.

Autor: localjob Redakteur

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