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Arbeitszeitverkürzung

Macht eine Arbeitszeitverkürzung Sinn und wenn ja, wie bekomme ich die?

Heutzutage wird das Thema Work-Life-Balance großgeschrieben und deswegen machen sich viele Arbeitnehmer darüber Gedanken, ob sie ihre Arbeitszeit kürzen sollen. Überstunden und lange Arbeitswege machen den Feierabend noch kürzer, als er sowieso schon ist. Vielen Menschen sind ihre Freizeit und die Zeit mit ihrer Familie aber mittlerweile wichtiger als das Geld, das man in den wenigen Stunden mehr verdient. Daher denken sie an eine Arbeitszeitverkürzung. Aber ist das überhaupt für jeden Arbeitnehmer möglich? Gesetzlich gibt es einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, aber der ist an Bedingungen geknüpft. Der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein, außerdem müssen in dem Unternehmen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit man den Anspruch wahrnehmen kann. Stellt man den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung, muss der Arbeitgeber diesem Antrag grundsätzlich zustimmen. Der Antrag muss in Textform erfolgen und der Antrag muss mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der reduzierten Arbeitszeit gestellt werden. Wenn allerdings dringende betriebliche Gründe, wie zum Beispiel wichtige Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb, dagegensprechen, darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Bevor man den Antrag stellt, sollte man allerdings die Vor- und Nachteile genau abwägen. Mit der Arbeitszeitverkürzung sinkt nämlich nicht nur das Gehalt, sondern auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie die Höhe der Rente. Im Gegenzug steigt die momentane Lebensqualität, häufig arbeitet man auch wesentlich effektiver bei einer geringeren Stundenzahl. Es macht also Sinn, sich nicht nur Gedanken über die kurzfristigen, sondern auch über die längerfristigen Folgen zu machen. Ganz anders sieht es aus, wenn einem der Arbeitgeber von sich aus eine Arbeitszeitverkürzung aufdrückt. Generell darf der Arbeitnehmer die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter nicht einfach kürzen. Aber die Möglichkeit besteht schon, wenn dies im Arbeitsvertrag so formuliert ist. Steht dort, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig verändern darf, ist damit auch eine Arbeitszeitverkürzung gemeint. Vertragsklauseln, die eine Reduzierung der bestehenden Arbeitszeit um mehr als 20 Prozent betreffen, sind aber – sollte ein solcher Fall vor dem Arbeitsgericht landen – unwirksam.

 

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