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Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft

Endlich schwanger! Bei vielen Frauen geht damit ein Traum in Erfüllung. Doch schnell tauchen auch ganz viele Fragen auf. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich schwanger bin? Darf ich meinen Job weiter ausüben? Was, wenn mein Chef mir kündigt?

Besondere Schutzrechte stehen schwangeren Arbeitnehmerinnen durch das Mutterschutzgesetz zu. Diese Rechte gelten für befristet oder unbefristet Angestellte, Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen. Möchten Sie bestimmte Schutzrechte für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber natürlich sagen, dass Sie schwanger sind. Generell besteht allerdings keine Pflicht, dies mitzuteilen. Es ist allerdings ratsam – im Interesse der Schwangerschaft und des Kindes – den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, sobald die kritischen ersten zwölf Wochen vorbei sind. Gekündigt werden darf einer Schwangeren nicht; bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig. Dazu muss der Arbeitgeber natürlich von der Schwangerschaft oder der Entbindung wissen, oder bis zu zwei Wochen nach der Kündigung erfahren. Ausnahmen gibt es in besonderen Fällen, etwa, wenn die Angestellte einen Diebstahl begeht oder die Firma dicht macht. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, hat keinen Kündigungsschutz.

In der Schwangerschaft dürfen keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Gesundheit der werdenden Mutter oder ihrem ungeborenen Kind schaden könnten. Damit sind Arbeiten gemeint, bei denen die Schwangere Lasten über fünf Kilogramm heben muss, bei denen sie sich häufig beugen oder strecken muss oder bei denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen oder gesundheitsgefährdenden Dämpfen und Stoffen ausgesetzt ist. Auch Fließbandarbeit und Akkordarbeit sind nicht erlaubt, ebenso wie Arbeit, bei der die Schwangere mehr als vier Stunden stehen muss. Ebenso muss es ausreichend Erholungspausen geben und Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr ist verboten. In Beförderungsmitteln wie Flugzeug, Bahn, Bus oder Taxi darf eine Schwangere ab dem dritten Schwangerschaftsmonat nicht mehr arbeiten. Damit die Schwangere dennoch weiterarbeiten kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr eine andere Tätigkeit anzubieten. Gibt es keine Tätigkeit, die sie ausüben kann, dann muss er sie freistellen und das volle Gehalt weiterzahlen.

Arztbesuche während der Schwangerschaft dürfen nicht während der Arbeitszeit erledigt werden. Geht es einer Schwangeren in der Schwangerschaft nicht gut, weil z.B. eine Risikoschwangerschaft besteht, so kann sie mit einem ärztlichen Attest ein Beschäftigungsverbot durchsetzen. Das Attest darf vom Arbeitgeber überprüft werden. Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, erhält die Schwangere weiterhin ihr volles Gehalt weiterbezahlt.

Sechs Wochen vor der Geburt darf eine Schwangere nicht mehr arbeiten, außer, sie erklärt sich ausdrücklich bereit dazu und vereinbart dies schriftlich mit dem Arbeitgeber. Nach der Geburt sind Mütter für acht Wochen von der Arbeit freigestellt. Von der Krankenkasse erhalten sie Mutterschaftsgeld. Wer nicht gleich acht Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten will, für den besteht die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen und Elterngeld zu beantragen.

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